Tuttwil TG, 19. Dezember 2001

Erwin Kessler, Präsident und Lohnabhängiger des Vereins gegen Tierfabriken (VgT) verliert erstinstanzlich einen Persönlichkeitsverletzungs-Prozess, den er gegen die Berner Tageszeitung “Der Bund” angestrengt hatte. Anlässlich der Besprechung von Pascal Krauthammers Dissertation “Das Schächtverbot in der Schweiz” hatte der Rezensent unter anderem geschrieben: “Und auch in der gegenwärtigen Antischächt-Bewegung dominiert, wie der Verfasser nachweist, die antisemitische Komponente: ‘In der Person des radikalen Tierschützers Erwin Kessler fand diese Tradition ihre Fortsetzung. Über die Instrumentalisierung der Schächtfrage versuchte er, eine neue Juden-Frage zu instruieren.’ Nachweislich unterhielt Kessler Kontakte zur Neonazi- und Revisionisten-Szene.”. Kessler reagiert mit weiteren antisemitischen Unterstellungen auf die Niederlage vor dem Bezirksgericht Münchwilen. Auf seiner Internet-Seite schreibt er, das Gericht schütze “mit fadenscheinigem Vorwand perfide jüdische Verleumdungen”. Die Dissertation bezeichnet er als “einseitig-jüdische Hetzschrift”. Im Sommer 2002 verurteilt das Thurgauer Obergericht die Tageszeitung “Der Bund”. Das Gericht erachtete Kesslers Kontakte zur Holocaustleugner-Szene als erwiesen, nicht jedoch dessen Kontakte zur Neonazi-Szene. Der “Bund” appeliert ans Bundesgericht. Mitte November 2002 spricht das oberste Gericht den “Bund” frei. In der kurz vor Weihnachten 2002 veröffentlichten Begründung hält es unter anderem fest: “Wer – wider alle bessere Erkenntnis – die nationalsozialistischen Verbrechen und insbesondere den an den Juden verübten Mord verharmlost oder gar leugnet, solidarisiert sich mit dem nationalsozialistischen Gedankengut. Wer heute solches tut, kann daher ohne weiteres als Neonazi bezeichnet werden” Und auch: “Dem Durchschnittsleser ist geläufig, dass Neonazis wie Revisionisten rassistisches und insbesondere antisemitisches Gedankengut vertreten. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dem Kläger, der gegen die ihm zugeschriebenen Kontakte zur Revisionistenszene nichts einzuwenden hatte, in ein falsches Licht gestellt wird, wenn die Beklagte von Kontakten zur Neonazi- und Revisionistenszene schreibt.”